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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07.OVG (https://dejure.org/2007,6007)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.09.2007 - 7 A 10255/07.OVG (https://dejure.org/2007,6007)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. September 2007 - 7 A 10255/07.OVG (https://dejure.org/2007,6007)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Telekommunikationsunternehmens zu Gebühren für Baustellenkontrollen durch die Kommune im Rahmen von Arbeiten am Kabelnetz; Voraussetzungen für die landesrechtliche Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Kommunen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 414
  • MMR 2008, 784 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1452 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04

    Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. März 2006 - 6 C 8.04) sei die Unentgeltlichkeit der Nutzung nach § 68 Abs. 1 TKG auf die reine Nutzung des Straßenkörpers beschränkt; die Bestimmung hindere nicht, für die Inanspruchnahme der Verwaltung darüber hinaus Gebühren zu erheben.

    Dieses Nutzungsverhältnis entzieht die Benutzung des Verkehrsweges durch die Telekommunikationsunternehmen dem Regime des Straßenrechts mit der Folge, dass es insoweit keiner weiteren Nutzungserlaubnis bedarf (BVerwG, Urteil vom 9. März 2005, 6 C 8.04, NVwZ 2005, 821).

    Fehlt es damit bereits an der erforderlichen wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht mehr darauf an, ob der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Wegebenutzung in § 68 Abs. 1 TKG als solcher nicht nur die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr, sondern auch die in Rede stehende Baustellenkontrollgebühr sperren würde, und ob gegebenenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. März 2005, a.a.O.) ein anderer Gegenstand der Gebühr als die bloße Straßenbenutzung vorliegen würde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2001 - 9 A 201/99

    Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit Reparaturen von Kabelverteilerkästen und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
    Denn aus der Sicht eines Betroffenen können wegen des Prinzips der speziellen Entgeltlichkeit nur Handlungen im Rahmen einer solchen besonderen Rechtsbeziehung als Gegenleistung gebührenpflichtig sein (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2002, 531).

    Anzumerken ist insoweit lediglich, dass ohne gesetzlich ausdrücklich zugewiesene Kontrollaufgabe in dem genannten Sinne schwerlich ein von der bloßen Straßennutzung zu unterscheidender Gegenstand ausgemacht werden könnte (vgl. dazu auch OVG Münster, NVwZ-RR 2002, 531).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
    Mit dem Tatbestandsmerkmal der "Vornahme zum Vorteil Einzelner" oder der "Erforderlichkeit der Amtshandlung wegen des Verhaltens Einzelner" bildet der Gebührengesetzgeber Zurechnungskriterien aus, die unter Inanspruchnahme des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Wertungsspielraums die Rechtfertigung der Gebührenerhebung im Rahmen einer individuell zurechenbaren Leistung der Verwaltung ausmachen (vgl. BVerfGE 50, 217, 226).

    Soweit der Gesetzgeber der Sachkompetenz im Annexwege Gebührenregelungen trifft und dabei unter Nutzung seines weiten gesetzgeberischen Spielraums (BVerfGE 50, 217, 226) Zurechnungsregelungen im vorgenannten Sinne trifft, bedarf die Zurechnung in gewisser Weise der Rechtfertigung und reicht das bloße Veranlasserprinzip zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht aus.

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
    Eine solche Pflichtenstellung der Telekommunikationsunternehmen könnte wegen mangelnder Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage insoweit die gemeindliche Satzungsbestimmung unter Rückgriff auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGebG nicht selbständig, sondern nur dann begründen, wenn der Pflichtenkreis sich aus einer anderweitigen materiell-rechtlichen Regelung ergibt (vgl. zur mangelnden Bestimmtheit des allgemeinen Veranlasserprinzips insoweit BVerwGE 85, 300, 305; zu spezialgesetzlichen Zurechnungsbestimmungen in besonderen Gebührentatbeständen andererseits BVerwGE 109, 272, 277).

    So ist anerkannt, dass Kosten für die Entgegennahme von durch Bundesgesetz auferlegten Emissionserklärungen auf landesgesetzlicher Gebührengrundlage geltend gemacht werden können (BVerwGE 109, 272, 277, vgl. auch BVerwG, Buchholz 401.8, Verwaltungsgeb. Nr. 33 = NVwZ 1999, 191), während auf bundesgesetzlicher Grundlage spezialgesetzlich etwa in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG in gebührenrechtlicher Hinsicht eine differenzierte Zurechnung des Verantwortungskreises vorgenommen wird, wenn für bestimmte Kontrollmaßnahmen (§ 52 Abs. 2 und 3 BImSchG) die Kostendeckung Auskunftspflichtigen angelastet wird, im Falle außerhalb bestimmter Überwachungsmaßnahmen nach der 12. BImSchVO vorgenommener Ermittlungen von Emissionen und Immissionen der Betroffene aber die Kosten nur trägt, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen nicht erfüllt sind bzw. Auflagen geboten sind (vgl. dazu BVerwGE 109, 272, 277).

  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 73.88

    Altölproben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
    Es reicht nämlich zur Ausprägung des Prinzips der speziellen Entgeltlichkeit nicht bereits jede ursächliche Verknüpfung zwischen Amtshandlung und individuellem Verhalten aus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2003, AS 31, 38, 40 unter Bezugnahme auf BVerwGE 85, 300, 305).

    Eine solche Pflichtenstellung der Telekommunikationsunternehmen könnte wegen mangelnder Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage insoweit die gemeindliche Satzungsbestimmung unter Rückgriff auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGebG nicht selbständig, sondern nur dann begründen, wenn der Pflichtenkreis sich aus einer anderweitigen materiell-rechtlichen Regelung ergibt (vgl. zur mangelnden Bestimmtheit des allgemeinen Veranlasserprinzips insoweit BVerwGE 85, 300, 305; zu spezialgesetzlichen Zurechnungsbestimmungen in besonderen Gebührentatbeständen andererseits BVerwGE 109, 272, 277).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
    Vielmehr muss der Veranlassungsbegriff dahin eingeschränkt werden, dass die Amtshandlung - soll der Begriff der Veranlassung die angesprochene Funktion der Abgrenzung zwischen Steuerfinanzierung und Vorzugslast erfüllen - auch im Pflichtenkreis des Veranlassers erfolgt (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwGE 91, 109, 113).
  • BVerwG, 15.12.1972 - I C 58.70

    Gebühren für Einstellungsuntersuchungen und Wiederholungsuntersuchungen -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
    Selbst wenn anerkannt ist, dass eine Sonderrechtsbeziehung und Zurechnung nicht daran scheitern müssen, dass die Aufgabe im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. BVerwG, NJW 1973, 725, 726), so reicht eine lediglich im eigenen Interesse liegende Wahrnehmung von Aufgaben für die Zurechnung nicht aus.
  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
    Ausgehend von dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Wegebenutzung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 TKG) für die Telekommunikationsunternehmen entsteht auf der Grundlage der Zustimmung (§ 68 Abs. 3 TKG) zu ihren Benutzungsplänen ein die dingliche Nutzungsberechtigung begründendes Rechtsverhältnis zu dem Träger der Wegebaulast (vgl. BVerwGE 109, 192, 195).
  • VG Arnsberg, 14.12.2010 - 11 K 2837/09

    Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für die Genehmigung von Straßenaufbrüchen für

    9 und 47 zu § 68; Reichert in Scheurle/Mayen, TKG, Kommentar, 2. Auflage 2008, RdNr. 22 zu § 68; siehe ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.2007 - 7 A 10255/07 -, NVwZ-RR 2008, 414.
  • VG Köln, 13.11.2020 - 9 K 8224/17
    vgl. im gebührenrechtlichen Zusammenhang: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2007 - 7 A 10255/07 -, juris Rn. 28, 31 ff.
  • VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 16 K 3683/19

    Auslagenvergütung für Wiederherstellung eines Verkehrsweges nach TKG

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2001 - 9 A 201/99 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2007 - 7 A 10255/07 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 11 K 2837/10 -, juris, Rn. 38 ff.; VG Mainz, Urteil vom 22. November 2006 - 6 K 360/06.MZ -, juris, Rn. 20.
  • VG Koblenz, 29.05.2020 - 1 K 844/19

    Gewerbebetriebe müssen für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen Gebühren

    wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 4. September 2007 - 7 A 10255/07 -, juris Rn. 26 ff.).
  • VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 16 K 3290/19

    Telekommunikationsrecht

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2001 - 9 A 201/99 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2007 - 7 A 10255/07 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 11 K 2837/10 -, juris, Rn. 38 ff.; VG Mainz, Urteil vom 22. November 2006 - 6 K 360/06.MZ -, juris, Rn. 20.
  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren

    bb) Die Gebührenvorschrift ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein Verwaltungshandeln mit Gebühren belegt wird, zu dem der Gebührenschuldner von Gesetzes wegen oder durch staatliche Maßnahme verpflichtet worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2007  7 A 10255/07, NVwZ-RR 2008, 414 zur Möglichkeit der Gebührenerhebung im Falle einer nicht freiwillig erfolgenden Nachfrage der Verwaltungsleistung).
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